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Satzung

Satzung des Tennisclub Letmathe e. V

  • 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der „Tennisclub Letmathe“ bildet unter dieser Bezeichnung einen Verein, der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen werden soll. Der Sitz des Vereins ist Letmathe. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports in Letmathe. Der Verein errichtet und unterhält zu diesem Zweck eine geeignete Sportanlage. Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere die Jugend, durch die Pflege kameradschaftlicher Ausübung des Tennissports. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zu Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammeln von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die im Gebiet von Iserlohn oder in der näheren Umgebung wohnen und die Gewähr für eine sportliche kameradschaftliche Ausübung des Tennissports bieten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Bescheidung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Aufnahmeerwerber die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist schriftlich beim Vorstand innerhalb eines Monats der Ablehnung des Aufnahmeantrages anzubringen.

Die Mitglieder des Vereins sind:
Aktive, Passive oder jugendliche Mitglieder. Die Zugehörigkeit zur Mitgliedsgruppe durch die Aufnahmeordnung des Vorstands ist bestimmt. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Verlust der körperlichen Ehrenrechte,
  4. Ausschließung.

Der Austritt kann nur schriftlich und zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Ausschließung eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen eines die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigenden oder ehrenrührigen Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund beschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses ebenfalls schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Das aus dem Verein ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Verpflichtung, den Vereinsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zahlen, bleibt unberührt.

  • 3 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Zahlung der alljährlich festzusetzenden Beiträge verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Anordnung des Vorstands insbesondere die Benutzungsordnung für die Tennisanlage zu beachten und zu befolgen und sich in dringenden Fällen den erteilten Weisungen des Spielwarts zu fügen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit der Tennisplatzanlage und den vom Verein zur Verfügung gestellten Sportgeräten schonend umzugehen. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen durch eigenes Verschulden haftet das Mitglied. Die Mitglieder sind berechtigt die Anlagen des Vereins nach Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Spielordnung zu benutzen.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht Verzug sind, von der Benutzung der Tennisplatzanlage auszuschließen.

  • 4 Organe des Vereins
  1. der Vorsitzende
  2. der Vorstand
  3. der Jugendwart
  4. die Mitgliederversammlung
  • 5 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins und zugleich Vorstand im Sinne § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Seine Amtsdauer währt so lange, bis die Mitgliederversammlung einen anderen Vorsitzenden wählt.
Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert oder aus seinem Amt ausgeschieden, wird er durch den Beisitzer des Vorstandes vertreten. Ein einmal im Vereinsregister als Stellvertreter des Vorsitzenden eingetragener Beisitzer behält diese Funktion ohne Rücksicht auf die Dauer seines Amtes als Beisitzer so lange, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
  • 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Beisitzenden ( 2. Vorsitzender)
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassierer
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart.
Der Vorstand, mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Jugendwartes wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende ist bei der Vertretung des Vereins an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Die Verteilung der Amtsgeschäfte innerhalb des Vorstands wird von diesem geregelt.

Zu Verfügungen über die Vereinsmittel im Betrag von mehr als 50,00 € bedarf der Kassierer der Zustimmung des Vorstands. Die Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus verfügbaren Vereinsmitteln nicht gedeckt werden können, bedarf der Beschlussfassung durch den Vorstand.

  • 7 Jugendwart

Der Jugendwart hat die jugendlichen Mitglieder zu kameradschaftlicher Ausübung des Tennissports anzuleiten, für die Fortbildungsmöglichkeiten (Trainerstunden) Sorge zu tragen und den Spielbetrieb während der Spielzeiten für die Jugendlichen zu regeln. Der Jugendwart wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von 2 Jahren berufen. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.

  • 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins. Die Interessen der Jugendlichen werden in der Mitgliederversammlung durch den Jugendwart vertreten, der neben seiner eigenen Stimme eine weitere erhält. Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr vor Beginn Spielzeit statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es nach Bestimmung durch den Vorstand erfordert oder wenigstens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Anführung der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben. Sie hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
  1. Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstiger Leistungen der Mitglieder,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Grundsätzliche Entscheidungen zur Gestaltung des Vereinslebens.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Nicht anwesende Mitglieder können nicht zur Wahl als Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer gestellt werden, es sei denn, dass sie dem Vorsitzenden ihre Bereitschaft zur Annahme Wahl vorher schriftlich erklärt haben.
Ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch ein Vorstandsmitglied in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Unbeschadet der damit vollzogenen Beurkundung sind die Protokolle in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis der Anwesenden zu bringen.
  • 9 Kassenprüfung
Die alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kassenführung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen und über das Ergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die unter Angabe dieses Beratungsgegenstandes einberufen worden sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen.
  • 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Gegenstand der Beschlussfassung bekanntgegeben worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der berechtigten Stimmen.
Auch bei Erreichen dieser Stimmenmehrheit unterbleibt die Auflösung, wenn die ablehnende Minderheit die Gewähr dafür bietet, den Spielbetrieb aufrechterhalten zu können. Ggf. scheiden die Mitglieder, die für eine Auflösung stimmen, aus.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins ist die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statthaft. Das Vereinsvermögen ist an einen von der zuständigen Jugendhilfe der Stadt Iserlohn zu bestimmenden Mitarbeiter, als gemeinnützig anerkannten Sportvereins zu übergeben.
  • 13 Gewährleistung der Gemeinnützigkeit
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine von den Vorschriften Satzung abweichenden Veränderung des Vereinsvermögens sind dem Finanzamt Iserlohn vorzulegen. Soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass durch solche Beschlüsse der gemeinnützige Charakter des Vereins beeinträchtigt wird, verlieren sie Ihre Gültigkeit. Ihre Ausführung hat dann zu unterbleiben.
  • 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft
Letmathe, den 22. Juni 1959
Geändert in den Mitgliederversammlungen vom 21 .04. 1967 und 25.04.2001

Tennisclub Letmathe

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